Leistungen nach Krankenversicherungsgesetz (KVG)
Pflegerische Leistungen werden gemäss den eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Bestimmungen sowie den Verträgen mit den Versicherern abgerechnet. Für bestimmte gesetzlich festgelegte pflegerische Leistungen ist eine ärztliche Verordnung notwendig.
Pflegeleistungen gemäss KVG | KVG-Tarif pro Stunde1) in Fr. |
Abklärung, Beratung und Anleitung | 76.90 |
Behandlungspflege | 63.00 |
Grundpflege | 52.60 |
Patientenbeitrag für Erwachsene2) | Maximal Fr. 7.65 pro Tag3) |
1) Die Mindesteinsatzdauer beträgt zehn Minuten, danach wird die Zeit in Fünf-Minuten-Einheiten erfasst.
2) Personen unter 18 Jahren bezahlen keinen Patientenbeitrag.
3) Pro fünf Minuten werden Fr. –.64 verrechnet (bis maximal Fr. 7.65 pro Tag). Der Patientenbeitrag ist zusätzlich zur Franchise und zum Selbstbehalt von der Kundin oder vom Kunden zu bezahlen und wird von der Krankenversicherung nicht zurückerstattet.
Ergänzungsleistungen (EL)
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) unterstützen Personen, deren Renten und Einkommen nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken. Wer sich in dieser Lage befindet, hat einen rechtlichen Anspruch auf diese Leistungen. Gemeinsam mit AHV und IV bilden die EL das soziale Fundament unseres Staates.
Kanton Basel-Stadt:
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Tel: 061 267 86 66
Fax: 061 267 86 44
E-Mail: asb@bs.ch
Web: www.asb.bs.ch
Kanton Basel-Landschaft:
SVA Basel-Landschaft
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen
Tel: 061 425 25 25
Fax: 061 425 25 00
E-Mail: info@sva-bl.ch
Web: www.sva-bl.ch
Hilflosenentschädigung
Personen, die bei alltäglichen Tätigkeiten wie Ankleiden, Aufstehen, Essen oder Körperpflege auf die Hilfe anderer angewiesen sind, gelten im Sinne der IV als „hilflos“ und können eine Hilflosenentschädigung erhalten. Diese Unterstützung wird über die IV geregelt.
Betreuungsgutschriften
Wenn Sie pflegebedürftige Verwandte betreuen, die leicht erreichbar sind, haben Sie Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Als Verwandte zählen Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Stiefkinder sowie Lebenspartner, die seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt leben. Betreuungsgutschriften werden von den kantonalen Ausgleichskassen verwaltet.
Zusatzversicherungen für Haushaltshilfe
Ärzte können hauswirtschaftliche Unterstützung verschreiben, jedoch werden diese Leistungen nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn eine entsprechende Zusatzversicherung besteht. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über Ihre Möglichkeiten.